BAG - Urteil vom 06.07.1955
1 AZR 71/54
Normen:
ArbGG (1953) § 77 ; ZPO § 232 § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 232 ZPO
BAGE 2, 45
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 104/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen

BAG, Urteil vom 06.07.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 71/54

DRsp Nr. 2007/23097

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen

»1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfristen kann nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ein unabwendbarer Zufall ist ein Ereignis, das nach den Umständen des Falles durch die äußerste, verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt weder abgewehrt noch in seinen schädlichen Folgen verhindert werden konnte. 2. Die Partei muß dabei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts als ihres Vertreters gegen sich gelten lassen. 3. Dagegen braucht sie für Angestellte des Rechtsanwalts, also auch für ein Verschulden des Bürovorstehers nicht einzustehen. Das Letztere gilt jedoch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt nicht hinreichend glaubhaft macht, daß von seiner Seite selbst alles geschehen ist, um die Fristversäumnis zu vermeiden. 4. Hat ein Rechtsanwalt bei der Organisation und Überwachung seines Büros und bei der Belehrung seiner Angestellten die zu fordernde äußerste Sorgfalt nicht erbracht, so kann sich die von ihm vertretene Partei angesichts eines Versehens des Bürovorstehers oder eines sonstigen Angestellten nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen.