BAG - Beschluss vom 03.08.1955
2 AZR 65/54
Normen:
ArbGG (1953) § 118 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 118 ArbGG 1953
BAGE 2, 67

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Rechtsänderung

BAG, Beschluss vom 03.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 65/54

DRsp Nr. 2007/23091

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Rechtsänderung

»Die Nichteinhaltung der Revisionsfrist für die Einlegung der Revision beim Bundesarbeitsgericht im Falle des § 118 Abs. 2 ArbGG rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei kurz nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 glaubte, die Revision beim Bundesgerichtshof anstatt beim Bundesarbeitsgericht einlegen zu müssen.

Normenkette:

ArbGG (1953) § 118 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

Die Klägerin fordert mit der seinerzeit beim Landgericht in Berlin erhobenen Klage von dem Beklagten Witwengeld aufgrund eines Anstellungsverhältnisses ihres verstorbenen Ehemannes.

Der Beklagte hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt.

Das Landgericht und das Kammergericht haben der Klage stattgegeben.

Gegen das an 29. Oktober 1953 verkündete und am 04. Januar 1954 im Parteibetriebe zugestellte Urteil des Kammergerichts hat der Beklagte Revision beim BGH eingelegt. Am 20. Februar 1954 legte er auch beim BAG Revision ein und beantragte hier wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BGH hat durch Urteil vom 23. Februar 1955 - VI ZR 28/54 - die Revision des Beklagten als unzulässig verworfen.