BAG - Beschluß vom 29.10.1976
5 AZB 35/76
Normen:
ArbGG § 77 S. 1 ; ZPO § 222 Abs. 2 § 233 Abs. 1 § 236 Nr. 3 § 318 § 516 § 518 § 519 b ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 519 b ZPO
DB 1977, 1564
EzA § 519b ZPO Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.08.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 858/76

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Berufung als unzulässig

BAG, Beschluß vom 29.10.1976 - Aktenzeichen 5 AZB 35/76

DRsp Nr. 2007/24825

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Berufung als unzulässig

»1. Ein Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, kann durch das Gericht, das ihn erlassen hat, nicht wieder abgeändert werden, es sei denn, die beschwerte Partei hätte einen zulässigen und begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ist die Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden, so ist für das weiter Verfahren von der verspäteten Einlegung der Berufung auszugehen (Bestätigung von BAGE 23, 276 = AP Nr. 7 zu § 519b ZPO). 2. Ist die Berufung wegen verspäteter Einlegung und wegen eines Formmangels der Berufungsschrift als unzulässig verworfen worden, so genügt es nicht, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein darauf gestützt wird, der verspätete Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einem unabwendbaren Zufall. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann vielmehr nur erteilt werden, wenn auch der Formmangel der Berufungsschrift auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 UPO beruht.«

Normenkette:

ArbGG § 77 S. 1 ; ZPO § 222 Abs. 2 § 233 Abs. 1 § 236 Nr. 3 § 318 § 516 § 518 § 519 b ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 25.08.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 858/76
Fundstellen
AP Nr. 10 zu § 519 b ZPO
DB 1977, 1564