BAG - Beschluß vom 30.11.1955
1 AZB 23/55
Normen:
ZPO § 232 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 233 ZPO
NJW 1956, 78
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.08.1955 - Vorinstanzaktenzeichen III Sa 69/55

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden des Prozessbevollmächtigten, Unabwendbarer Zufall

BAG, Beschluß vom 30.11.1955 - Aktenzeichen 1 AZB 23/55

DRsp Nr. 2007/23038

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden des Prozessbevollmächtigten, Unabwendbarer Zufall

»1. Ein unabwendbarer Zufall ist ein Ereignis, das nach den Umständen des Falles selbst durch äußerste, verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt weder abgewehrt noch in seinen schädlichen Folgen verhindert werden kann. 2. Es ist Sache der die Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis begehrenden Partei, die sich auf einen unabwendbaren Zufall beruft, die Unabwendbarkeit nach allen Richtungen hin schlüssig darzutun und glaubhaft zu machen. 3. Es ist Sache des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, nach Empfang des Auftrags Berufung einzulegen, von sich aus unverzüglich zu prüfen, ob und wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden ist, um sich damit über den Ablauf der Berufungsfrist sachkundige Gewißheit zu verschaffen. 4. Findet ein Anwalt, der einen Urlaub antreten will, auf seinem Büro so viel Arbeit vor, daß er unter "Zeitdruck" steht, so ist es seine Pflicht, gerade Neueingänge sorgfältig durchzusehen, ob unter ihnen sich nicht etwa Fristsachen befinden. Ein solcher "Zeitdruck" ist kein unabwendbarer Zufall, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist rechtfertigt.