BAG - Beschluß vom 23.07.1975
5 AZB 27/75
Normen:
ZPO § 518 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 518 ZPO
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 622/75

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeitsanforderungen an eine Berufungsschrift

BAG, Beschluß vom 23.07.1975 - Aktenzeichen 5 AZB 27/75

DRsp Nr. 2007/24680

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeitsanforderungen an eine Berufungsschrift

»Eine Berufungsschrift muß die Parteirollen in der Berufungsinstanz erkennen lassen und die Anschrift des Berufungsbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten angeben. Fehlt es daran, so ist die Berufung unzulässig. Der Mangel wird jedoch geheilt, wenn das Berufungsgericht die notwendigen Angaben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus anderen Unterlagen entnehmen kann. Die im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juli 1973 - 1 AZB 12/73 - BAGE 25, 2155 = AP Nr. 20 zu § 518 ZPO hiergegen geäußerten Bedenken sind nicht begründet.«

Normenkette:

ZPO § 518 ;
Vorinstanz: LAG Hamm, vom 18.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 622/75
Fundstellen
AP Nr. 31 zu § 518 ZPO