BAG - Urteil vom 15.09.1955
2 AZR 170/55
Normen:
ArbGG (1953) § 2 ; BGB § 242 ; RegelungsG (G131) § 59a ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 2 ArbGG 1953
BAGE 2, 131
NJW 1955, 1696
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LA 659/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit bei Versorgungsanspruchen nach dem RegelungsG

BAG, Urteil vom 15.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 170/55

DRsp Nr. 2007/23077

Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit bei Versorgungsanspruchen nach dem RegelungsG

»Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig für Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern, die diese gemäß § 59a RegGesetz nicht gegen ihren früheren Dienstherrn, sondern gegen das Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, erheben. An der Entscheidung BAGE 1, 205 wird festgehalten.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 2 ; BGB § 242 ; RegelungsG (G131) § 59a ;

Tatbestand:

Der Kläger kämpft seit Jahren um seine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst oder um seine Versorgung. Er hat nunmehr eine Klage gegen die Beklagte, in deren Bezirk er jetzt wohnt, erhoben; mit ihr erstrebt er Anerkennung als Verdrängter im Sinne des § 52 Regelungsgesetz zu Art. 131 GG, und Zahlung eines Übergangsgeldes oder von Versorgungsbezügen. Er behauptet, dass er seit über 20 Jahren im öffentlichen Dienst gestanden habe, zunächst im Justizdienst, dann im Kommunaldienst, seit 1939 im Bereich des Reichsverkehrsministers bei dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Königsberg und zuletzt in Breslau tätig gewesen sei, noch eine Versetzung nach Düsseldorf erhalten und infolge der Kriegsereignisse seine Dienststelle verloren habe.