BAG - Urteil vom 29.09.1955
2 AZR 504/54
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.07.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 166/54

Arbeitskampf: Auswirkungen auf Lohn- und Urlaubsanspruch, Fehlender Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 29.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 504/54

DRsp Nr. 2007/23073

Arbeitskampf: Auswirkungen auf Lohn- und Urlaubsanspruch, Fehlender Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

»1. Bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik zur Erreichung besserer Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber gegen streikende Arbeitnehmer keinen Schadenersatzanspruch, auch wenn die Arbeitnehmer die Arbeit ohne Innehaltung der Kündigungsfrist niedergelegt haben. 2. Die Arbeitnehmer verlieren auch nicht ihren Anspruch auf vor dem Streik verdienten Lohn und ebensowenig einen schon vor dem Streik entstandenen Urlaubsanspruch.«

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung: Hueck, AP Nr. 4 zu Art. 9 GG Arbeitskampf

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 22.07.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 166/54
Fundstellen
AP Nr. 4 zu Art. 9 GG Arbeitskampf