BAG - Urteil vom 07.11.1975
5 AZR 61/75
Normen:
BGB § 615 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko
BAGE 27, 311
BB 1976, 511
DB 1976, 776
EzA § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 4
EzAÜG § 615 BGB Nr. 2
EzAÜG Nr. 28
JuS 1977, 92
MDR 1976, 610
NJW 1976, 990
SAE 1976, 249
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.08.1974 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 310/74
LAG Hamburg, vom 27.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 107/74

Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 07.11.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 61/75

DRsp Nr. 2007/24630

Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

»Ein Unternehmen des Rohrleitungs- und Heizungsbaus trägt das Lohnrisiko, wenn es seinen angestellten Monteur deshalb nicht beschäftigen kann, weil der Betrieb bestreikt wird, in dem das Rohrleitungsunternehmen eine Rohrverlegungsarbeit ausführt.«

Normenkette:

BGB § 615 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, arbeitet seit dem 7. Juli 1970 als Monteur bei der Beklagten. Diese betreibt Rohrleitungs- und Heizungsbau auf den verschiedensten Gebieten; ihre Leistungen reichen vom Entwurf über die Berechnung und Konstruktion bis zur Ausführung der Anlagen.

Im Frühjahr 1974 war der Kläger auf der Werft "Bremer Vulkan" beschäftigt; dort war die Beklagte mit Rohrverlegungsarbeiten auf Schiffsneubauten beauftragt. Der Kläger war innerhalb einer Kolonne tätig; die Arbeiten wurden von der Beklagten beaufsichtigt. Anweisungen an den Kläger, ebenso wie an die übrigen Arbeitnehmer der Kolonne, erteilten ausschließlich Beauftragte der Beklagten.