BSG - Beschluss vom 24.11.2017
B 11 AL 55/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 12/16
SG Mainz, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 24/14

ArbeitslosengeldAnerkennung eines wichtigen Grundes bei Abschluss eines AufhebungsvertragsGrundsatzrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 55/17 B

DRsp Nr. 2018/1730

Arbeitslosengeld Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).