BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 11 AL 2/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 234/14
SG Berlin, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 7904/12

ArbeitslosengeldAufklärung der ErwerbsfähigkeitNichtzulassungsbeschwerdeMehrere Streitgegenstände

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 2/17 BH

DRsp Nr. 2017/9714

Arbeitslosengeld Aufklärung der Erwerbsfähigkeit Nichtzulassungsbeschwerde Mehrere Streitgegenstände

1. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). 2. Das Vorliegen von Zulassungsgründen ist ausgehend von mehreren Streitgegenständen zu beurteilen, bei denen die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist, zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann. 3. Insbesondere hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 - L 14 AL 234/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;