Arbeitslosigkeit bei Wohnort im Ausland, Wartezeit für vorgezogenes Altersruhegeld
BSG, Urteil vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 8 RKn 7/88
DRsp Nr. 1999/6876
Arbeitslosigkeit bei Wohnort im Ausland, Wartezeit für vorgezogenes Altersruhegeld
1. Nicht arbeitslos i.S. von § 48 Abs. 2 S. 1 RKG ist ein Versicherter, der im Ausland wohnt.2. Das vorgezogene Altersruhegeld steht einem Versicherten selbst dann nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu, wenn er aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Beratung des Versicherungsträgers seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und dadurch nicht die Mindestzeit der Arbeitslosigkeit erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]