BSG - Urteil vom 27.09.1989
11 RAr 53/88
Normen:
AFG § 168 Abs. 2 Nr. 3, § 101 Abs. 1, § 169 Nr. 1 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden nach § 168 AFG, authentische Interpretation, Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG

BSG, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 53/88

DRsp Nr. 1999/6923

Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden nach § 168 AFG, authentische Interpretation, Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG

1. Wenn die Zeit zwischen Schulabschluß und Dienstbeginn weniger als zwei Monate beträgt, kann Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden nach § 168 AFG in der bis zum Gesetz vom 20.12.1988 geltenden Fassung auch vorliegen (Anschluß an BSG vom 20.3.1984 - 7 RAr 7/83).2. Unter authentischer Interpretation ist zu verstehen, daß der Gesetzgeber durch eine Klarstellung, also durch eine eigene nachträgliche Interpretation seiner selbst anordnet, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren. Von den Gerichten ist eine solche Klarstellung in den verfassungsrechtlichen Grenzen einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu beachten, auch bei einer zusätzlichen Belastung des Bürgers, wenn das Vertrauen auf die zuvor bestehende Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war, insbesondere, wenn das geltende Recht, das durch die Norm mit Rückwirkung verändert wurde, unklar und verworren war oder wenn der Bürger sich ohnedies nicht auf den durch die Norm erzeugten Rechtsschein verlassen konnte.