BAG - Urteil vom 05.04.1989
5 AZR 289/88
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1378/87
ArbG Köln, vom 07.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4820/87

Arbeitsnehmerstatus: Steuerfachgehilfin

BAG, Urteil vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 289/88

DRsp Nr. 2001/14844

Arbeitsnehmerstatus: Steuerfachgehilfin

Zum Arbeitnehmerstatus einer Steuerfachgehilfin

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet und ob es rechtswirksam beendet worden ist.

Die Klägerin hat den Beruf einer Steuerfachgehilfin erlernt und hat für den Beklagten ab 1. Juli 1981 in einem seiner Büroräume für seine Mandanten Buchhaltungsarbeiten ausgeführt sowie Bilanzen erstellt und teilweise Steuererklärungen angefertigt. Dafür hat sie dem Beklagten Honorare von anfangs 35,-- DM und zuletzt 37,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für jede Arbeitsstunde in Rechnung gestellt in Höhe von insgesamt etwa 3.000,-- DM monatlich.

Die Parteien haben keine schriftliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit abgeschlossen; ein Vertragsentwurf des Beklagten ist nicht unterzeichnet worden.

Die Klägerin hat zuhause einen eigenen "Buchhaltungs-Service" betrieben und neben ihrer Tätigkeit für den Beklagten eigene Mandanten betreut. Die Parteien haben sich gegenseitig in einer Vereinbarung vom 17. Juli 1981 Mandantenschutz zugesichert.

Nach einer Auseinandersetzung am 16. Juni 1987 hat der Beklagte der Klägerin mündlich und am 23. Juni 1987 schriftlich fristlos das "Auftragsverhältnis" gekündigt.