BGH - Urteil vom 08.05.1973
VI ZR 148/72
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
MDR 1973, 754
NJW 1973, 1326
VRS 45, 257

Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 08.05.1973 - Aktenzeichen VI ZR 148/72

DRsp Nr. 1994/5641

Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

1. Ob ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, bestimmt sich danach, ob der betroffene Arbeitnehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Maßgebend ist danach, ob sich der Unfall für den Betroffenen in einem Bereich ereignet hat, der sich in dem Verhältnis zum Schädiger als ein innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat. 2. In aller Regel bedeutet die Beförderung des Arbeitnehmers im firmeneigenen Kfz zur Arbeitsstelle im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber und dem mit der Durchführung des Werkverkehrs betrauten Arbeitskollegen wegen des engen betrieblichen Zusammenhangs keine "Teilnahme am allgemeinen Verkehr".

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Hinweise: