LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.06.1989
13 Sa 100/88
Normen:
BGB § 276, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); RVO § 539 Abs. 2, § 636, § 637;
Fundstellen:
VersR 1990, 109
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 91/88

Arbeitsunfall: Haftungsausschluß, Frage der Betriebszugehörigkeit, Bedingter Vorsatz des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen 13 Sa 100/88

DRsp Nr. 2009/8405

Arbeitsunfall: Haftungsausschluß, Frage der Betriebszugehörigkeit, Bedingter Vorsatz des Arbeitgebers

1. Wird der Geschädigte im Unfallbetrieb des Schädigers bei einem Arbeitsunfall verletzt, für den er bereits durch seinen Stammbetrieb sozialversicherungsrechtlich abgesichert ist, so kommt eine Haftungsprivilegierung des Schädigers auch dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte im Unfallbetrieb vorübergehend "wie ein Versicherter" (§ 539 RVO) tätig war (gegen die ständige Rechtsprechung des BGH und des BAG). 2. Eine Hilfeleistung des Lkw-Fahrers beim Beladen seines Lkw führt in der Regel nicht zur (vorübergehenden) Eingliederung in den Unfallbetrieb des Schädigers.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.8.1988 - 7 Ca 91/88 - hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.10.1986 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); RVO § 539 Abs. 2, § 636, § 637;

Tatbestand: