1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.8.1988 -
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.10.1986 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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