BAG - Urteil vom 13.12.1989
5 AZR 26/89
Normen:
ArbGG § 2 ; BGB § 611 ; WissHG NRW §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 5 Sa 20/88 - 30.09.88 - ArbG Münster - 4 Ca 1288/87- 19.11.87,

Arbeitsverhältnis: Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einem Unterrichtsauftrag am Studienkolleg für ausländische Studenten der Universität Münster

BAG, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 26/89

DRsp Nr. 2001/5105

Arbeitsverhältnis: Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einem Unterrichtsauftrag am Studienkolleg für ausländische Studenten der Universität Münster

1. Bei einem durch einen nebenberuflich erteilten Unterrichtsauftrag am Studienkolleg für ausländische Studenten kommt keein Arbeitsverhältnis sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zustande. 2. Es handelt sich bei der Erteilung des Unterrichtsauftrags um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der nicht der Zustimmung der Unterrichtenden bedarf. 3. Wenn die Universität die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen allgemeiner Dienstanweisungen einseitig festgelegt und die Höhe der Vergütung nicht ausgehandelt, sondern nach allgemeinen Richtlinien der Verwaltung bemessen hat, sprechen allein diese Gesichtspunkte schon für den öffentlich-rechtlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses.

Normenkette:

ArbGG § 2 ; BGB § 611 ; WissHG NRW §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen durch den der Klägerin nebenberuflich erteilten Unterrichtsauftrag am Studienkolleg für ausländische Studenten der Universität Münster ein Arbeitsverhältnis oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden ist.