BAG - Urteil vom 23.06.1955
2 AZR 128/55
Normen:
RegelungsG (G131) § 71b § 526 Abs. 2 ; TO A § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 71b RegelungsG
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 13/55

Arbeitsverhältnis: Anrechnung von Zeiten erfüllten Wehr- und Kriegsdienstes

BAG, Urteil vom 23.06.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 128/55

DRsp Nr. 2007/23102

Arbeitsverhältnis: Anrechnung von Zeiten erfüllten Wehr- und Kriegsdienstes

»1. Zeiten erfüllten Wehr- und Kriegsdienstes sind nach § 62b Abs. 2 Regelungsgesetz, § 7 TO A auch dann zu berücksichtigen, wenn sich eine Tätigkeit im zivilen öffentlichen Dienst erst nach zeitlich längerer Unterbrechung anschließt. 2. Auf die Zahlung von Entlassungsgeld nach § 71b Regelungsgesetz besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen trotz der Fassung als Sollvorschrift ein Rechtsanspruch, wenn nicht ausnahmsweise triftige Gründe entgegenstehen.«

Normenkette:

RegelungsG (G131) § 71b § 526 Abs. 2 ; TO A § 7 ;
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 07.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 13/55
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 71b RegelungsG