Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 27./28. August 1982 seit 1. September 1982 in der Medizinischen Hochschule H im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Urologie befristet bis zum 30. September 1986 eingestellt.
Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Vereinbarung der Bundes- Angestelltentarifvertrag anzuwenden.
Nachdem der Kläger die Gebietsarztanerkennung als Arzt für Urologie erlangt hatte, vereinbarten die Parteien am 18. März 1986 einen weiteren Arbeitsvertrag. Danach war der Kläger ab 1. April 1986 auf unbestimmte Zeit eingestellt und als Arzt für Urologie beschäftigt. Auch auf diesen Vertrag ist vereinbarungsgemäß der
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