BAG - Urteil vom 15.11.1989
5 AZR 14/89
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 ; BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 554 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 10 Sa 1679/87 - 28.09.88 - ArbG Frankfurt/M. - 4/13 Sa 507/86 - 05.11.87,

Arbeitsverhältnis: Auflösung durch Vertrag - Abgeltungsklausel - Entfernung von Schriftstücken aus der Personalakte - Anspruch auf Entschuldigung - Schmerzensgeld

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 14/89

DRsp Nr. 2001/5153

Arbeitsverhältnis: Auflösung durch Vertrag - Abgeltungsklausel - Entfernung von Schriftstücken aus der Personalakte - Anspruch auf Entschuldigung - Schmerzensgeld

1. Werden von der Revision mehrere Ansprüche bekämpft, so muß die Revisionsbegründung sich auf alle diese Ansprüche erstrecken und sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils im einzelnen auseinandersetzen. 2. Die Auslegung einzelvertraglicher Vereinbarungen kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, gegen Gesetze der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. 3. Nach der Verkehrsauffassung im Arbeitsleben beziehen sich Ausgleichsquittungen regelmäßig auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, ferner auf solche, an die die Parteien nicht gedacht haben oder die für die Zukunft jedenfalls erledigt sein sollen. 4. Erfasst eine Abgeltungsklausel ausdrücklich "alle Ansprüche, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund", ist dieser Wortlaut so umfassend, daß er auch die Entfernung von Schriftstücken aus den Personalakten einschließt, selbst wenn der Kläger erst später davon Kenntnis bekommen haben sollte.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 ; BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 554 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 ;

Tatbestand