BAG - Urteil vom 15.12.1955
2 AZR 239/54
Normen:
BGB § 626 ; HGB § 70 § 72 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b § 561 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 626 BGB
BArbBl 1956, 638
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 645/53

Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung, Begriff des wichtigen Grundes, Besondere Umstände des Falles

BAG, Urteil vom 15.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 239/54

DRsp Nr. 2007/23029

Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung, Begriff des "wichtigen Grundes", Besondere Umstände des Falles

»1. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen. 2. In der Revisionsinstanz ist im wesentlichen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes frei von Rechtsirrtum und inneren Widersprüchen erkannt und angewandt hat. 3. Bei dieser Prüfung bleiben außer Betracht die Umstände, die die tatsächlichen Besonderheiten des einzelnen Falles als solchen ausmachen. Zu prüfen ist aber, ob das angefochtene Urteil alle für die Frage nach dem wichtigen Grund wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. 4. Wird ein Anstellungsvertrag langfristig abgeschlossen und gibt der Angestellte im Zusammenhang mit der Anstellung sein eigenes Geschäft auf, so kann das eine fristlose Entlassung erschweren, wenn auch umgekehrt dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf nur kurze Zeit meist eher zuzumuten ist als das Durchhalten eines langfristigen Vertrages.«

Normenkette:

BGB § 626 ; HGB § 70 § 72 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b § 561 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Hueck, AP Nr. 6 zu § 626 BGB; Trieschmann, BArbBl 1956, 638

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 31.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 645/53
Fundstellen