BAG - Urteil vom 04.08.1955
2 AZR 88/54
Normen:
BGB § 626 ; UmstellungsG (Gesetz über Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts) § 27 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 626 BGB
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.19 54 - 3 Sa 114/53,

Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Dauerangestellten

BAG, Urteil vom 04.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 88/54

DRsp Nr. 2007/23090

Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Dauerangestellten

»1. Die gegen den Lohnstop verstoßenden Bestimmungen eines Arbeitsvertrages sind seit der Aufhebung des Lohnstops in vollem Umfange vom Zeitpunkt der Aufhebung ab wirksam geworden. 2. Das Kündigungsrecht aus § 27 UmstellungsG gilt nicht für Dauerangestellte. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff des wichtigen Grundes verkannt hat, prüft das Revisionsgericht, ob die Gedankengänge des Landesarbeitsgerichts den Sachverhalt allseitig erfassen. 4. Ist die fristlose Entlassung auf mehrere Verfehlungen gestützt, so ist nicht nur zu prüfen, ob jede festgestellte Verfehlung einzeln, sondern ob die festgestellten Verfehlungen in ihrer Gesamtheit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;