BAG - Urteil vom 04.08.1955
2 AZR 588/54
Normen:
Ruhelohnordnung der Stadt Hannover; ZPO § 561 Abs. 2 ; ArbGG (1953) § 73 ; BGB § 157 § 242 ;
Fundstellen:
BAGE 2, 109
AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.10.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 415/54
ArbG Hannover - Urteil - Ca 461/54/4 - 01.07.1954,

Arbeitsverhältnis: Beabsichtigte Dauer eines mit einem 68-jährigen Arbeitnehmer geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses; Arbeitsentgelt: Anspruch auf Ruhegehalt und Anspruchsüberprüfung vor dem Hintergrund der Revisibilität

BAG, Urteil vom 04.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 588/54

DRsp Nr. 2007/23089

Arbeitsverhältnis: Beabsichtigte Dauer eines mit einem 68-jährigen Arbeitnehmer geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses; Arbeitsentgelt: Anspruch auf Ruhegehalt und Anspruchsüberprüfung vor dem Hintergrund der Revisibilität

»1. Die Ruhelohnordnung einer Stadtgemeinde besteht aus revisiblem Recht. 2. Gewährt eine Ruhelohnordnung Ruhegeld dauernd und voll beschäftigten Arbeitnehmern, wenn nach 10-jähriger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses Arbeitsunfähigkeit eintritt, so muß das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ein Dauerverhältnis, d.h. von vornherein und bis zuletzt unbefristet sein. Damit der Ruhegeldanspruch oder auch nur eine Anwartschaft darauf zur Entstehung kommt, muß der Arbeitnehmer ferner noch in dem Zeitpunkt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, in dem er die 10-jährige Dienstzeit vollendet. 3. Ein Arbeitsvertrag, der von einer Stadtverwaltung im März 1945 mit einem bereits 68 Jahre alten Arbeitnehmer "bis auf weiteres" abgeschlossen wurde, kann bei den damals vorliegenden Umständen nur für eine kurze Zeit gedacht gewesen sein. Eine andere Auslegung widerspricht der Erfahrung.«

Normenkette:

Ruhelohnordnung der Stadt Hannover; ZPO § 561 Abs. 2 ; ArbGG (1953) § 73 ; BGB § 157 § 242 ;

Tatbestand: