LAG Frankfurt/Main, vom 23.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen I LA 278/53
Arbeitsverhältnis: Beendigung bei einem Schwerbehinderten
BAG, Urteil vom 25.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 29/54
DRsp Nr. 2007/23084
Arbeitsverhältnis: Beendigung bei einem Schwerbehinderten
»1. Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbeschädigten erlischt nicht ohne weiteres, wenn er seine früheren Dienste nicht mehr leisten kann. Der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, ihn, wenn irgend möglich, mit anderen für ihn geeigneten Arbeiten zu beschäftigen.2. Der Arbeitgeber hat zunächst abzuwarten, bis feststeht, inwieweit und zu welchen Arbeiten der Schwerbeschädigte noch leistungsfähig ist. Meint er, nicht warten zu können, muß er bei der Hauptfürsorgestelle die Genehmigung zur Kündigung beantragen.3. An ein stillschweigendes Einverständnis des Schwerbeschädigten mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses oder an seinen Verzicht auf die Rechte als Schwerbeschädigter sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Wille des Schwerbeschädigten, in dem alten Betrieb nicht wieder tätig zu werden, muß sich aus seinen Erklärungen oder seinem Verhalten eindeutig ergeben.4. Gibt ein Schwerbeschädigter seinem Wunsch, sich wieder zu betätigen, dem Arbeitgeber gegenüber erkennbar Ausdruck, wird eine Verwirkung seiner Rechte als Schwerbeschädigter im allgemeinen nicht in Frage kommen.«
Normenkette:
SchwbG § 14 ;
Tatbestand:
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