BAG - Urteil vom 15.11.1989
7 AZR 601/88
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1, Art. 1 § 2 Abs. 1, HochschulO NRW § 47 Abs 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bielefeld, vom 16.09.1988vom 15.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2165/87 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1716/87

Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 - Befristung aus Gründen des Haushaltsrechts

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 601/88

DRsp Nr. 2001/5152

Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 - Befristung aus Gründen des Haushaltsrechts

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien während des Befristungsrechtsstreits die Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 abbedungen, hat dies zur Folge, daß ein bei Abschluß des Arbeitsvertrages etwa vorgelegener Verstoß gegen das Differenzierungsverbot des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 aufgrund der nachträglich zwischen den Parteien vereinbarten Abbedingung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 wieder beseitigt worden ist. 2. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle finden auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung, denn das zwingende Kündigungsschutzrecht differenziert beim Bestandsschutz nicht nach dem Umfang der Arbeitszeit.