BAG - Urteil vom 15.03.1989
7 AZR 264/88
Normen:
BAT § 4, SR 2y Nr. 2 Abs. 1 ; BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
DOK 1990, 193
EzBAT SR 2y BAT Nr. 29
JR 1990, 44
VR 1989, 385
ZTR 1989, 446
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 9 (3/6) Sa 1490/87 - 26.02.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Essen - 2 (4) Ca 3165/86 - 24.07.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 264/88

DRsp Nr. 2001/14860

Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

1. Bei der in Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT enthaltenen Regelung, nach der "im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird", handelt es sich nicht um eine formbedürftige Nebenabrede i.S. des § 4 Abs. 2 BAT. 2. Wird im Arbeitsvertrag die tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsvertrages rechtlich unzutreffend bezeichnet, so führt dies jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, wenn sich die Vertragsparteien über die den Befristungsgrund betreffenden maßgeblichen Tatsachen einig gewesen sind.

Normenkette:

BAT § 4, SR 2y Nr. 2 Abs. 1 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 29. Januar 1988 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die im Jahre 1944 geborene Klägerin ist Hauswirtschaftsmeisterin. Sie war seit dem 30. Januar 1985 bis zum 29. Januar 1988 als Ausbilderin für das Fach Hauswirtschaft im Rahmen des "Benachteiligtenprogramms des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft" bei der beklagten Stadt aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden.