LAG Berlin - Urteil vom 06.10.1995
6 Sa 71/95
Normen:
BeschFG § 4 ; BGB § 611 Abs. 1, 620 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1287
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4162/95

Arbeitsverhältnis: Befristung - Aushilfsarbeitsverhältnisse mit Studenten

LAG Berlin, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 71/95

DRsp Nr. 2001/12013

Arbeitsverhältnis: Befristung - Aushilfsarbeitsverhältnisse mit Studenten

1. Eine rechtliche Beziehung kann nur dann als (Dauer-) Arbeitsverhältnis qualifiziert werden, wenn der eine Teil zur Leistung von Diensten über den einzelnen Einsatz hinaus verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 BGB).2. Es stellt keinen Missbrauch der Gestaltungsform dar, wenn ein Arbeitgeber einen Studenten über längere Zeit in befristeten Aushilfsarbeitsverhältnissen beschäftigt, anstatt mit ihm Abrufarbeit gemäß § 4 BeschFG zu vereinbaren, weil die damit für den Studenten verbundene Pflicht, zu den vom Arbeitgeber verlangten Zeiten tätig zu werden, nicht seinem Interesse entspricht, den wechselnden Anforderungen seines Studiums nachkommen zu können.

Normenkette:

BeschFG § 4 ; BGB § 611 Abs. 1, 620 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger studiert an der Technischen Fachhochschule Nachrichtentechnik. Neben seinem Studium leistete er seit Dezember 1991 im Rahmen des Ärztlichen Notfalldienstes sogenannte Springer-Dienste als Kraftfahrer. Nach einer unter dem 11. Dezember 1991 unterzeichneten "Erklärung" (Ablichtung Bl. 14 d.A.) sollte für jeden Einzeldienst mit Aufnahme der Tätigkeit ein Zeitarbeits-Verhältnis beginnen und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstes enden.