Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Fristablauf mit dem 31. Juli 1995 geendet hat oder unbefristet fortbesteht. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die Befristung des am 30. Juni 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrages auf den 31. Juli 1995 wirksam war und ob die Parteien am 16. November 1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
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