BAG - Urteil vom 15.03.1989
7 AZR 579/87
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, § 620 ; HGHG Bremen § 51 Abs. 2; HGB § 84 Abs. 1 ; HRG § 14 Abs. 1 ; WissHG NRW § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 15.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 191/86
ArbG Bremen, vom 13.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8358/85

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - Arbeitnehmerbegriff - Mentorin

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 579/87

DRsp Nr. 2001/14865

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - Arbeitnehmerbegriff - Mentorin

1. a) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht. b) Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. c) Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und daher persönlich abhängig ist der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Allerdings gilt die genannte Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters zum abhängig beschäftigten kaufmännischen Angestellten. d) Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal sie die einzige Norm darstellt, die Kriterien hierfür aufzählt