BAG - Urteil vom 15.11.1989
7 AZR 623/88
Normen:
BGB §§ 133, 157, § 620 Abs 1 ; BAT Anlage SR; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 5 Sa 46/88 - 19.08.88 - ArbG Detmold - 3 Ca 701/87 - 03.12.87,

Arbeitsverhältnis: Befristung - mehrere befristete Arbeitsverhältnisse -gerichtliche Kontrolle

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 623/88

DRsp Nr. 2001/5154

Arbeitsverhältnis: Befristung - mehrere befristete Arbeitsverhältnisse -gerichtliche Kontrolle

1. Bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen ist im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen; ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist grundsätzlich unerheblich. 2. Durch den vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Des neuen Arbeitsvertrages hätte es nicht bedurft, wenn die Befristung des vorangegangen Vertrages unwirksam gewesen wäre, sich die Parteien deshalb bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätten und sie dieses aufrechterhalten wollten. 3. Ein unbefristetes und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sonst gleichem Inhalt können nicht nebeneinander bestehen; beide schließen sich gegenseitig aus. Deshalb liegt in dem vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages zugleich notwendig die Auflösung eines früheren unbefristeten Arbeitsverhältnisses.