BAG - Urteil vom 21.06.1989
7 AZR 119/88
Normen:
BAT Anlage SR 2y Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1; BGB § 620 ; HaushaltsG NRW 1984 § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7a Abs. 2 Satz 1; LBG NRW § 78b; SUrlVO NW § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 17 (15) Sa 1748/87 - 25.01.88,
ArbG Essen, vom 29.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1490/86

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsrecht

BAG, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 119/88

DRsp Nr. 2001/14745

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsrecht

1. Steht fest, dass die befristet eingestellte Lehrkraft nur aus durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 78b LBG NW vorübergehend freien Mitteln vergütet worden ist, so kann die fehlende Zuordnung zu einer oder zu mehreren bestimmten Planstellen, deren Mittel für ihre Vergütung in Anspruch genommen werden, lediglich dazu führen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die vorübergehend freien Haushaltsmittel nur für die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages der betreffenden Lehrkraft oder auch darüber hinaus noch zur Verfügung stehen. 2. Zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Haushaltsmitteln.

Normenkette:

BAT Anlage SR 2y Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1; BGB § 620 ; HaushaltsG NRW 1984 § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7a Abs. 2 Satz 1; LBG NRW § 78b; SUrlVO NW § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Der im Jahre 1950 geborene Kläger hat die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I und II in den Fächern Deutsch und Englisch.