BAG - Urteil vom 15.11.1989
7 AZR 529/88
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 30.08.1988vom 04.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 503/88 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9397/87

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Nachprüfbarkeit - Grenzen

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 529/88

DRsp Nr. 2001/5151

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Nachprüfbarkeit - Grenzen

1. Bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüft werden kann. Eine nachprüfbare Rechtsverletzung liegt insoweit nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind 2. Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften ist als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs mit dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages zu erwarten ist. 3. Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs setzt voraus, daß der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt wird. Der Arbeitgeber darf einen vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlaß nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Die Zahl der befristet eingestellten Mitarbeiter muß sich im Rahmen des vorübergehenden Aushilfskräftebedarfs halten und darf ihn nicht überschreiten.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand