BAG - Urteil vom 10.05.1989
7 AZR 455/88
Normen:
BAT Anlage SR; BErzGG § 21 ; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; HaushG NRW § 7 Abs. 4 Satz 1, Satz 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1849/87
ArbG Paderborn - 2 Ca 152/87 - 08.07.87,

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtsfertigung

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 455/88

DRsp Nr. 2001/14806

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtsfertigung

Zur mehrfachen Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrerin aus Gründen der Vertretung für Stamm-Lehrkräfte, die sich im Erziehungsurlaub befinden.

Normenkette:

BAT Anlage SR; BErzGG § 21 ; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; HaushG NRW § 7 Abs. 4 Satz 1, Satz 2;

Tatbestand:

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt der Primarstufe mit den Fächern Katholische Religion, Sachunterricht und Deutsch.

Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 4. Oktober 1985 wurde die Klägerin für die Zeit vom 14. Oktober 1985 bis zum 31. Juli 1986 unter Inanspruchnahme von Stellen, die haushaltsrechtlich bzw. schulfinanzrechtlich nur bis zum Ende des Schuljahres 1985/86 zur Verfügung standen, mit zwölf Wochenstunden an der Realschule Ne, A, als Lehrerin eingestellt.

Nachdem die Klägerin diesen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß vor Fristablauf gekündigt hatte, schlossen die Parteien am 30. Juni 1986 einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin "ab 16. Juni 1986 bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs der Lehrerin i. A. Frau Jutta B, längstens jedoch bis einschließlich zum 16. Dezember 1986, mit 21 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Angestelltenverhältnis auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte an der Grundschule M in P eingestellt" wurde.