LAG Berlin - Urteil vom 31.10.1995
12 Sa 78/95
Normen:
BGB § 620 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 ; HPersÜG Berlin § 4 ; HRG § 57b § 72 § 75a ;
Fundstellen:
AuA 1996, 432
NJ 1996, 392
RAnB 1996, 183
ZTR 1996, 228

Arbeitsverhältnis: Befristung - Veränderung der Hochschulstruktur im Beitrittsgebiet

LAG Berlin, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 78/95

DRsp Nr. 1996/29051

Arbeitsverhältnis: Befristung - Veränderung der Hochschulstruktur im Beitrittsgebiet

»1. Der verbindlich festgesetzte Stellenplan eines Hochschulinstituts begrenzt die an diesem Institut bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten. 2. Die von § 4 HPersÜG Berlin zugelassene - an sich stellenplanwidrige - Beschäftigung eines bereits vor dem Beitritt langjährig beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters auf einer sog. Qualifikationsstelle rechtfertigt regelmäßig die Befristung des Arbeitsvertrages, der dem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Vermeidung einer Kündigung angeboten wird. 3. Dieser sachliche Grund für die Befristung fällt nicht unter § 57 b Abs. 2 HRG, sondern tritt neben die in dieser Vorschrift genannten Befristungsgründe und unterliegt deshalb nicht dem Zitiergebot von § 57 b Abs. 5 HRG

Normenkette:

BGB § 620 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 ; HPersÜG Berlin § 4 ; HRG § 57b § 72 § 75a ;

Gründe:

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes oder ein auf den 30.9.1996 befristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die in dem von beiden Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrag vom 3.12.1993 vorgesehene Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.9.1996 wirksam ist.