BAG - Urteil vom 15.03.1989
7 AZR 397/88
Normen:
BGB § 620 ; HRG §§ 57a, 57e;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 04.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 171/87
ArbG Bremen, vom 18.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5081/86

Arbeitsverhältnis: Befristung -Hochschulbereich - Drittmittelfinanzierung

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 397/88

DRsp Nr. 2001/14863

Arbeitsverhältnis: Befristung -Hochschulbereich - Drittmittelfinanzierung

1. Die Anforderungen an den sachlichen Grund einer Befristung steigen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers steigen, so dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der bereits länger als fünf Jahre als wissenschaftlicher Angestellter an demselben Universitätsinstitut in drittmittelfinanzierten befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, aus dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung nur dann nochmals befristet werden darf, wenn beim Abschluss des Vertrages hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel mit dem Auslaufen des Vertrages vorliegen. 2. Als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses derart langjährig beschäftigter Arbeitnehmer genügt mithin weder, dass die Drittmittel bei Vertragsabschluss nur zeitlich begrenzt für die beabsichtigte Vertragsdauer gewährt waren, noch dass es ungewiss ist, ob sich eine weitere Drittmittelfinanzierung anschließen werde. Erforderlich ist vielmehr die bei Vertragsabschluss aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzustellende negative Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine weitere Drittmittelfinanzierung mehr zu erwarten ist, die Drittmittelfinanzierung also endgültig auslaufen wird.

Normenkette:

BGB § 620 ; HRG §§ 57a, 57e;

Tatbestand: