Die Klägerin besitzt die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium mit den Fächern Mathematik und Physik.
In der Zeit vom 29. August 1985 bis zum 15. Juli 1987 wurde die Klägerin vom beklagten Land aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen als Gymnasiallehrerin beschäftigt.
Am 30. September 1985 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin als "Aushilfsangestellte" für die Zeit vom 29. August 1985 bis zum 20. Dezember 1985 mit 16 Wochenstunden am M-Gymnasium in B eingestellt wurde. Der Befristungsgrund wurde in diesem Arbeitsvertrag wie folgt umschrieben:
"Die Einstellung erfolgt als Vertretung für die in Mutterschaftsurlaub befindliche Frau ..."
Im Arbeitsvertrag vom 30. September 1985 wurde vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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