Der im Jahre 1957 geborene Kläger besitzt seit Mai 1986 die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II mit den Fächern Mathematik und Physik.
In der Zeit vom 8. September 1986 bis zum 11. Juli 1987 wurde der Kläger aufgrund von zwei befristeten Verträgen als Lehrer mit zwölf Wochenstunden an dem P-Gymnasium in B beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1986, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 8. September 1986 bis zum 31. Januar 1987 vorsah, wurde der Kläger als "Aushilfsangestellter" bezeichnet. Als Befristungsgrund wurde folgendes angeführt:
"Die Einstellung erfolgt auf durch die Beurlaubung der Frau ... nach § 12 Abs. 1 SUrlVO frei gewordenen Stellenanteilen."
Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1986 wurde weiterhin vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der
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