BAG - Urteil vom 10.05.1989
7 AZR 410/88
Normen:
BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; HaushG NRW § 7 Abs. 4 Satz 1, Satz 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1742/87
ArbG Paderborn - 2 Ca 478/87 - 08.07.87,

Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 410/88

DRsp Nr. 2001/14805

Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

Bei einem Lehrer, der aus Haushaltsmitteln vergütet worden ist, welche infolge Beurlaubungen von Stamm-Lehrkräften vorübergehend frei geworden waren, kann auch eine zweimalige Befristung sachlich gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; HaushG NRW § 7 Abs. 4 Satz 1, Satz 2;

Tatbestand:

Der im Jahre 1957 geborene Kläger besitzt seit Mai 1986 die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II mit den Fächern Mathematik und Physik.

In der Zeit vom 8. September 1986 bis zum 11. Juli 1987 wurde der Kläger aufgrund von zwei befristeten Verträgen als Lehrer mit zwölf Wochenstunden an dem P-Gymnasium in B beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1986, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 8. September 1986 bis zum 31. Januar 1987 vorsah, wurde der Kläger als "Aushilfsangestellter" bezeichnet. Als Befristungsgrund wurde folgendes angeführt:

"Die Einstellung erfolgt auf durch die Beurlaubung der Frau ... nach § 12 Abs. 1 SUrlVO frei gewordenen Stellenanteilen."

Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1986 wurde weiterhin vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der BAT und dessen Sonderregelungen SR 2l BAT und SR 2y BAT Anwendung finden.