Der im Jahre 1956 geborene Kläger besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Sport.
In der Zeit vom 9. September 1985 bis 31. März 1987 wurde der Kläger aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen als Realschullehrer in B und in W mit der vollen Pflichtstundenzahl von 27 Wochenstunden beschäftigt.
Der erste Arbeitsvertrag bezog sich auf den Zeitraum vom 9. September 1985 bis zum 31. Januar 1986. Dieser Vertrag wurde zunächst bis zum 14. März 1986 und sodann bis zum 23. Juli 1986 verlängert. Durch Vertrag vom 3. September 1986 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum 31. März 1987 verlängert. In dem letzten Verlängerungsvertrag wurde der Befristungsgrund wie folgt bezeichnet:
"Der Vertrag ist für freiwerdende Planstellenanteile durch Erziehungsurlaub der Frau ... vom 24.7.86 bis 31.3.87, der Frau ... vom 24.7.86 bis 1.9.86 und der Frau ... vom 2.9.86 bis 31.3.87."
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