Der im Jahre 1956 geborene Kläger besitzt seit Januar 1984 die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Sport.
In der Zeit vom 9. September 1985 bis 5. April 1987 wurde der Kläger aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen als Realschullehrer beschäftigt.
Der erste Arbeitsvertrag bezog sich auf den Zeitraum vom 9. September 1985 bis zum 20. Dezember 1985. Dieser Vertrag wurde zunächst bis zum 7. Mai 1986 und sodann bis zum 23. Juli 1986 verlängert.
Durch Vertrag vom 3./12. September 1986 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 5. April 1987 verlängert, und zwar bis zum 1. August 1986 mit 20 Wochenstunden und ab dem 2. August 1986 mit 27 Wochenstunden. In dem letzten Verlängerungsvertrag wurde der Befristungsgrund wie folgt bezeichnet:
"Der Vertrag ist für freiwerdende Planstellenanteile durch Erziehungsurlaub der Frau ... vom 24.7.86 - 1.8.86 und der Frau ... vom 2.8.86 - 5.4.1987."
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