BAG - Urteil vom 03.11.1955
2 AZR 39/54
Normen:
BGB § 626 ; TO A § 16 Abs. 4 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 2, 214
AP Nr. 4 zu § 626 BGB
BArbBl 1956, 415
EzA § 626 BGB Nr. 1
NJW 1956, 240
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 671/51 II

Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

BAG, Urteil vom 03.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 39/54

DRsp Nr. 2007/23051

Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

»1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes i.S. des § 626 BGB nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden. 2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen.