LAG Köln, vom 25.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1181/85
ArbG Köln, vom 25.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4409/85
Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern
BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 351/86
DRsp Nr. 2001/14870
Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern
1. Weigert sich ein Arbeitgeber, einen Bewerber wegen dessen Geschlechts als Arbeitnehmer einzustellen, kann dies einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen.2. Hat eine Bewerberin, die bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, zuvor eine andere Stelle im Betrieb dieses Arbeitgebers ausgeschlagen, für die sie das gleiche Entgelt wie bei erfolgreicher Bewerbung erhalten hätte, ist die Persönlichkeitsverletzung nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung zu leisten ist.3. Ob bei der Einstellung eines Sozialarbeiters als Gruppenbetreuer eine Unterscheidung nach dem Geschlecht zulässig ist, wenn diese auf einem "pädagogischen Konzept" des Arbeitgebers beruht, bleibt unentschieden.