BAG - Urteil vom 14.03.1989
8 AZR 351/86
Normen:
AFG § 93 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 611a, 611b, § 823 Abs. 1, § 847 ; EWG-Richtlinie 207/76; EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611a BGB
ARST 1989, 235
AuR 1990, 392
BAGE 61, 219
EBE/BAG 1989, 162
EuR 1990, 368
EzA § 611a BGB Nr. 5
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 8
JZ 1991, 41
NJW 1990, 67
NZA 1990, 24
StB 1990, 57
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1181/85
ArbG Köln, vom 25.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4409/85

Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern

BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 351/86

DRsp Nr. 2001/14870

Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern

1. Weigert sich ein Arbeitgeber, einen Bewerber wegen dessen Geschlechts als Arbeitnehmer einzustellen, kann dies einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen. 2. Hat eine Bewerberin, die bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, zuvor eine andere Stelle im Betrieb dieses Arbeitgebers ausgeschlagen, für die sie das gleiche Entgelt wie bei erfolgreicher Bewerbung erhalten hätte, ist die Persönlichkeitsverletzung nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung zu leisten ist. 3. Ob bei der Einstellung eines Sozialarbeiters als Gruppenbetreuer eine Unterscheidung nach dem Geschlecht zulässig ist, wenn diese auf einem "pädagogischen Konzept" des Arbeitgebers beruht, bleibt unentschieden.

Normenkette:

AFG § 93 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 611a, 611b, § 823 Abs. 1, § 847 ; EWG-Richtlinie 207/76; EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3 ;

Tatbestand: