BAG - Urteil vom 10.04.1975
2 AZR 113/74
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlussfrist
EzA § 626 nF BGB Nr. 37
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 227/73

Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlußfrist bei außerordentlicher Kündigung

BAG, Urteil vom 10.04.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 113/74

DRsp Nr. 2007/24732

Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlußfrist bei außerordentlicher Kündigung

»1. Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden ist (Bestätigung von BAGE 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). 2. Die Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, nur gestützt werden, wenn diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart im Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (Bestätigung von BAGE 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; ZPO § 282 ;