BAG - Urteil vom 26.11.1955
2 AZR 516/54
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG (1951) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 KSchG (Leitsatz 1-3 und Gründe)
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.08.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 280/54

Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 26.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 516/54

DRsp Nr. 2007/23043

Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

»1. Die Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst hängt davon ab, ob ein verständiger Behördenleiter, der sich in gleicher Weise der Verantwortung für die öffentlichen Belange seiner Behörde wie für seine Angestellten bewußt ist, bei Prüfung aller Umstände den Arbeitsvertrag mehrfach befristet hätte. 2. Bei Verneinung dieser Frage ist lediglich die Befristung unwirksam, während die Arbeitsverträge selbst Geltung behalten. 3. Aus BGB § 620 folgt nicht, daß befristete Dienstverträge die Regel und unbefristete die Ausnahme bilden. Für das Arbeitsrecht ist im Gegenteil davon auszugehen, daß unbefristete Arbeitsverträge sozialstaatlich gesehen den Vorzug verdienen.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG (1951) § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Hueck, AP Nr. 14 zu § 1 KSchG