BAG - Urteil vom 29.09.1955
2 AZR 43/54
Normen:
KSchG (1951) § 1 § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 KSchG
BAGE 2, 135
NJW 1955, 1816
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 107/53
ArbG Hamburg, vom 15.09.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1021/53

Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht bestehendes Beschäftigungsverhältnis

BAG, Urteil vom 29.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 43/54

DRsp Nr. 2007/23072

Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht bestehendes Beschäftigungsverhältnis

»Auf ein Arbeitsverhältnis eines deutschen Arbeitnehmers bei der Besatzungsmacht sind die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden.«

Normenkette:

KSchG (1951) § 1 § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der bei einer Dienststelle der britischen Besatzungsmacht tätig war, wurde aus Sicherheitsgründen am 13. März 1953 unter Einhaltung der ihm zustehenden Kündigungsfrist gekündigt.

Er hat mit der Behauptung, der angegebene Kündigungsgrund sei nicht zutreffend, beantragt, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festzustellen, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Entschädigung aufzulösen.

Die Beklagte meint, dass das KSchG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht angewendet werden könne.

Die britische Besatzungsbehörde hat auf Ersuchen des Arbeitsgerichts mitgeteilt, dass der Kläger aus Sicherheitsgründen gekündigt und sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist endgültig beendet worden ist.