BAG - Urteil vom 03.11.1955
2 AZR 86/54
Normen:
BGB § 26 § 28 § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 626 BGB
BAGE 2, 207
BArbBl 1956, 414
NJW 1956, 239
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 537/53

Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

BAG, Urteil vom 03.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 86/54

DRsp Nr. 2007/23053

Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

»1. Für die nach außen eintretende Wirksamkeit einer von einer juristischen Person erklärten Kündigung kommt es nur darauf an, ob die Kündigungserklärung dem Gesetz und der Satzung entspricht, nicht aber auch darauf, ob die vorangegangene innere Willensbildung der juristischen Person frei von rechtlichen Mängeln ist. 2. Bei dem mehrköpfigen Vorstand einer juristischen Person unterliegt es keinem rechtlichen Bedenken, daß ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder vom Gesamtvorstand ermächtigt werden, die Vorstandsgeschäfte zu führen und die juristische Person zu vertreten. 3. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) nur daraufhin nachprüfen kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat, d.h. ob ein bestimmter Vorgang an sich, ohne die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles als solche, einen wichtigen Grund abzugeben geeignet ist.