BAG - Urteil vom 20.10.1955
2 AZR 15/54
Normen:
SchwbG § 13 § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 14 SchwBeschG
BAGE 2, 198
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 214/53

Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Schwerbehinderten durch eine Besatzungsmacht

BAG, Urteil vom 20.10.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 15/54

DRsp Nr. 2007/23063

Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Schwerbehinderten durch eine Besatzungsmacht

»Die Kündigung eines Schwerbeschädigten durch eine Besatzungsmacht ist auch ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle rechtswirksam.«

Normenkette:

SchwbG § 13 § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Schwerbeschädigter, wurde von der britischen Besatzungsmacht, in deren Diensten er stand, am 12. Dezember 1952 zum 15. Januar 1953 gekündigt. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu dieser Kündigung ist nicht eingeholt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass mangels einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu seiner Kündigung sein Arbeitsverhältnis noch fortbestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen,

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise noch beantragt hatte, das beklagte Land zur Zahlung eines Teilbetrags des Gehalts für Januar 1953 in Höhe von 100 DM zu verurteilen, zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe: