BAG - Urteil vom 24.08.1955
2 AZR 361/55
Normen:
BGB § 626 ; GewO § 123 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 123 GewO
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.05.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 65/55

Arbeitsverhältnis: Kündigung nach § 123 GewO

BAG, Urteil vom 24.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 361/55

DRsp Nr. 2007/23086

Arbeitsverhältnis: Kündigung nach § 123 GewO

»Die Entscheidung AP Nr. 1 zu § 626 BGB erstreckt sich erkennbar nur auf den Fall, daß allgemein die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grunde ausgesprochen wird. Sie begründet daher keine Divergenz zu der Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, nach der in dem besonderen Fall des § 123 Abs. 1 Nr. 3 GewO die fristlose Entlassung nur ausgesprochen werden kann, wenn sich der Arbeitnehmer nachweisbar einer der dort aufgezählten strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat. In den Fällen des GewO § 123 [Abs. 1] Nr. 2 [GewO] selbst genügt ein bloßer Verdacht zur Vornahme einer fristlosen Entlassung nicht, sondern die strafbare Handlung muß nachgewiesen sein.«

Normenkette:

BGB § 626 ; GewO § 123 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 06.05.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 65/55
Fundstellen
AP Nr. 3 zu § 123 GewO