BAG - Urteil vom 19.08.1976
3 AZR 512/75
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 245
AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit
AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit
ARST 1968, 181
AuR 1968, 154
AuR 1968, 350
BB 1968, 833
DB 1977, 262
EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3
MDR 1968, 792
NJW 1968, 1693
SAE 1968, 246
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 115/75

Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

BAG, Urteil vom 19.08.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 512/75

DRsp Nr. 2007/24839

Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

»Ob häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers die Kündigung sozial rechtfertigen, läßt sich nicht generell und schematisch, sondern nur nach eingehender Abwägung der betroffenen Belange des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes beurteilen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der am 18. August 1958 geborene Kläger, der verheiratet und Vater von drei Kindern ist, trat im Jahre 1960 als Arbeiter in die Dienste der Beklagten, die ihn zuletzt in der Einwiegerei ihres Gummiwalzwerkes gegen einen monatlichen Bruttolohn von durchschnittlich 2.200,-- DM beschäftigte. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der fristgemäßen Kündigung, die die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 8. April 1974, zugegangen am 17. April, mit Zustimmung des Betriebsrates zum 26. April 1974 und am 26. April zum 5. Mai 1974 ausgesprochen hat.

Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Betr.: Entlassung

Bereits am 6. August 1975 erhielten Sie wegen Ihrer Kurzerkrankungen eine Verwarnung. Trotz dieser Verwarnung mußten wir Sie wegen weiterer Krankmeldungen am 20.12.1975 letztmalig verwarnen.