BAG - Urteil vom 08.06.1955
2 AZR 14/54
Normen:
BGB § 119 § 123 ; MuSchG § 5 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG
BAGE 2, 32
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 606/52
ArbG Paderborn - Urteil - 1 Ca 327/52 - 25.11.1952,

Arbeitsverhältnis: Lohnfortzahlung bei Kündigung einer Schwangeren durch Besatzungsmacht

BAG, Urteil vom 08.06.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 14/54

DRsp Nr. 2007/23108

Arbeitsverhältnis: Lohnfortzahlung bei Kündigung einer Schwangeren durch Besatzungsmacht

»Einer werdenden Mutter, der von der Besatzungsmacht gekündigt wurde, ist während der Schutzfrist des § 9 des Mutterschutzgesetzes der Lohn von dem lohnzahlungspflichtigen Land fortzuzahlen.«

Normenkette:

BGB § 119 § 123 ; MuSchG § 5 Abs. 1 § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat seit März 1951 mit Unterbrechung im Dienste der britischen Besatzungsmacht gearbeitet, zuletzt vom 04. März bis 15. Juni 1952 als Serviererin bei einer Dienststelle im Sennelager. Nachdem sie am 01. Juni 1952 dieser Dienstseile ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass sie im 4. bis 5. Monat schwanger war, wurde ihr am 02. Juni zum 15. Juni 1952 gekündigt.