BAG - Urteil vom 26.06.1975
2 AZR 499/74
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
EzA § 1 KSchG Betreibsbedingte Kündigung Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 830/74

Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

BAG, Urteil vom 26.06.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 499/74

DRsp Nr. 2007/24688

Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

»1. Wird im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst ein Plan aufgestellt, nach welchem die Arbeitsbelastung im einzelnen Arbeitsbereich zu berechnen ist (hier: Reinigungsfläche, die eine Raumpflegerin in der Arbeitsstunde zu bewältigen hat), und führt die Berechnung dazu, daß die bisherige Arbeitszeit zu hoch angesetzt war, dann ist eine zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit auf die ermittelte kürzere Dauer ausgesprochene ordentliche Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingt. 2. Eine solche Rationalisierungsmaßnahme ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Fortführung von BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;