»§ 622 BGB setzt voraus, daß die Dienstleistung des dort genannten Angestellten sich aus den Leistungen anderer Angestellter durch ihre Art oder ihren Wert heraushebt. Es handelt sich hier um Angestellte, die etwa die Befähigung besitzen, auf Grund ihrer Ausbildung oder langjähriger Übung besonders schwierige Arbeiten zu leisten oder selbständige Entscheidungen entsprechend den wechselnden Verhältnissen zu treffen, und die durch ihre Stellung, z.B. Anweisungsbefugnis an andere Angestellte oder durch überdurchschnittliches Gehalt, herausgehoben sind. Eine Verkehrsanschauung dahin, daß alle Büro- und Verwaltungsangestellten hinsichtlich der Kündigung gleichzubehandeln seien, besteht nicht. Sie würde auch nur eine Minderbewertung der Angestellten mit höherer Dienstleistung zur Folge haben. Allgemeine Billigkeitserwägungen rechtfertigen aus diesem Grunde eine ausdehnende Auslegung des § 622BGB ebenfalls nicht.«